Urteil Gesandtschaftsgrundstück
Schlagworte
Gesandtschaftsgrundstück; Völkerrecht; Rückübertragung; Bucheigentum; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Hauszinssteuer; Nacherbe; Kollektivverfolgter; Vorerbe; Verfolgung aus rassischen Gründen
Leitsätze
Die Rückübertragung eines für eine ausländische Gesandtschaft genutzten Grundstücks an die Rechtsnachfolger eines früheren Eigentümers nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes verstößt jedenfalls dann nicht gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wenn der ausländische Staat zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstück wirksam erworben hat, sondern lediglich im Grundbuch eingetragen ist (Bucheigentümer). Die Rückübertragung ist deswegen nicht nach § 4 Abs. 1 VermG unmöglich.
Wurde die sonst übliche Ermäßigung der Hauszinssteuer nur deswegen versagt, weil die Nacherben Juden waren, liegt auch in der Person des selbst nicht zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörenden Vorerben eine Verfolgung aus rassischen Gründen i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vor.
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