Urteil Gesamtvollstreckungsverfahren


Schlagworte

Gesamtvollstreckungsverfahren; Unternehmen; Bestandteile; Einstellung des Geschäftsbetriebs; Unternehmensrückgabe; Betriebsgrundstück; Kommanditgesellschaft

Leitsatz

Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens schließt sowohl die Rückgabe des gesamten Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als auch die Rückgabe einzelner Bestandteile des Unternehmens nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebs gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG aus.

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