Urteil Gesamtvollstreckungsverfahren
Schlagworte
Gesamtvollstreckungsverfahren; Teilleistung; Erfüllungswahl
Leitsatz
Hat der Vertragspartner des (Gemein-) Schuldners die ihm obliegende teilbare Leistung bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-(Konkurs )verfahrens bereits teilweise erbracht, so bleibt er auch bei einer Erfüllungswahl des Verwalters mit dem der Teilleistung entsprechenden Anspruch auf die Gegenleistung Gesamtvollstreckungs (Konkurs-)gläubiger.
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