Urteil Gesamtnichtigkeit eines Veräußerungsvertrages über volkseigenes Grundstück wegen Nichtigkeit des vereinbarten Vorkaufsrechts


Schlagworte

Gesamtnichtigkeit eines Veräußerungsvertrages über volkseigenes Grundstück wegen Nichtigkeit des vereinbarten Vorkaufsrechts

Leitsätze

1. Die unter der Geltung der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR getroffene Vereinbarung eines im Grundbuch einzutragenden Vorkaufsrechts (§§ 306 ff. ZGB-DDR), wonach bei Ausübung des Vorkaufsrechts ein bestimmter Kaufpreis zur Anwendung gebracht wird, ist nichtig (§ 68 Abs. 1 ZGB-DDR). Seit das Rechtsinstitut der Vormerkung nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht mehr besteht, kann eine solche nichtige Vereinbarung auch nicht in die Vereinbarung eines durch Vormerkung zu sichernden vertraglichen Vorkaufsrechts umgedeutet werden.

2. Veräußerungsverträge nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990, in denen zugunsten der öffentlichen Hand als Veräußerer ein solches nichtiges Vorkaufsrecht vereinbart ist, sind unter diesem Gesichtspunkt insgesamt nichtig.

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