Urteil Gesamthandsgemeinschaft


Schlagworte

Gesamthandsgemeinschaft; Berechtigte; Ausgleichsleistung; Geschäftsanteil; Auszahlungsbetrag; Bemessungsgrundlage; Rückforderungsbetrag; Zwischenbescheid; Ausgangsbescheid; Teilerfüllung; Erledigungsfeststellungsstreit; Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung

Leitsätze

1. Erledigung des Rechtsstreits tritt nur dann ein, wenn objektiv ein das Begehren des Kl. erledigendes Ereignis eingetreten ist. Eine Klage wird durch eine "Teilerfüllungshandlung" eines Beklagten nicht (insgesamt) unzulässig.

2. Ein (Zwischen-) Bescheid über die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlagen ist einem Bescheid über die Höhe der Entschädigungs-/Ausgleichsleistungen nicht gleichzusetzen.

3. Als unzulässiges "Überraschungsurteil" stellt sich eine Entscheidung nur dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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