Urteil Geruchsbelästigung
Schlagworte
Geruchsbelästigung; Kündigung; außerordentliche fristlose Kündigung; zeitlicher Zusammenhang; Unverzüglichkeit der fristlosen Kündigung
Leitsatz
Die Kündigung des Mieters nach §§ 542, 544 BGB (hier: Geruchsbelästigung) muß unverzüglich erfolgen; nach viereinhalb Monaten ist eine Kündigung ausgeschlossen.
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