Urteil Geringstes Gebot, - und Nacherbenvermerk
Schlagworte
Geringstes Gebot, - und Nacherbenvermerk; Nacherbenvermerk, kein - im geringsten Gebot; Amtshaftung, - bei fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots
Leitsätze
a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.
b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner.
c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses.
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