Urteil Geringfügige Mängel oder bloße Beanstandungen des Schornsteinfegers kein Kündigungsgrund für Mieter


Schlagworte

Geringfügige Mängel oder bloße Beanstandungen des Schornsteinfegers kein Kündigungsgrund für Mieter

Leitsätze

1. Ein teilweises Vorenthalten der Mietsache, das den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigen kann, setzt voraus, daß der Mangel den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in nicht unerheblicher Weise tatsächlich beeinträchtigt.

2. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Mangel wegen gegen öffentliches Recht verstoßenden Zustands der Mietsache liegt erst vor, wenn die Behörde gegen die Nutzung tatsächlich einschreitet oder dies wenigstens androht; Beanstandungen des Schornsteinfegers reichen insoweit nicht aus.

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