Urteil Geringes Angebot an vergleichbaren Räumen
Schlagworte
Geringes Angebot an vergleichbaren Räumen; hochwertiger Wohnraum und Wirtschaftsstrafgesetz
Leitsätze
1. Bei einem Mietvertrag über teure, hochwertig ausgestattete, modernisierte bzw. neugeschaffene Obergeschoßräume aus dem Jahre 1995 fehlt es für die Anwendung des § 5 WiStG an der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen.
2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist hier entbehrlich.
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