Urteil Gerichtszuständigkeit


Schlagworte

Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; Vermögenszuordnung; Grundbuchberichtigungsanspruch; Heilungsvorschrift; Eigentumszuordnung früheren Volkseigentums

Leitsätze

1. Zur Überprüfung einer beide Parteien bindenden Vermögenszuordnung nach VZOG ist allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für die gerichtliche Geltendmachung eines zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruches bleibt daneben keine Möglichkeit.

2. Die Heilungsvorschrift in Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB schließt eine spätere Eigentumszuordnung früheren Volkseigentums nach VZOG nicht aus.

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