Urteil Gerichtsvollzieherkosten für gütliche Einigung


Schlagworte

Gerichtsvollzieherkosten für gütliche Einigung

Leitsatz

Eine Gebühr gem. KV 207 ist nur dann zu erheben, wenn seitens des Gläubigers ein isolierter Auftrag zur Durchführung einer gütlichen Einigung erteilt wurde bzw. der Auftrag nicht in Verbindung mit einem Auftrag gem. § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO steht.

(Leitsatz der Redaktion)

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