Urteil Gerichtsvollzieher
Schlagworte
Gerichtsvollzieher; Erinnerung; Räumungsvollstreckung; sofortige weitere Beschwerde; Lebensgefährte; Titel; Mitbesitz; Vollstreckung
Leitsätze
1. Durch eine gerichtliche Entscheidung, die den Gerichtsvollzieher anweist, die Räumungsvollstreckung aus einem Titel gegen einen Dritten durchzuführen, wird der Titelschuldner selbst nicht beschwert. Ihm steht gegen diese Entscheidung daher kein Rechtsmittel zu.
2. Gegen den Lebensgefährten des Räumungsschuldners, der Mitbesitz an der Wohnung erlangt hat, findet die Räumungsvollstreckung nur statt, wenn der Gläubiger auch gegen ihn einen Vollstreckungstitel oder eine titelergänzende oder -übertragende Vollstreckungsklausel erwirkt hat.
3. Ob der Besitzer des zu räumenden Objekts nach materiellem Recht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zum Besitz berechtigt ist, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?