Urteil Gerichtsstand, umfassender - bei unerlaubter Handlung
Schlagworte
Gerichtsstand, umfassender - bei unerlaubter Handlung; Sachzusammenhang, Zuständigkeit aus -
Leitsatz
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit ruinöser Gesellschafterbürgschaften gelten in der Regel auch für Minderheitsgesellschafter der kreditsuchenden GmbH, und zwar auch dann, wenn der Betroffene nicht mit der Geschäftsführung betraut ist. Nur bei unbedeutenden Bagatell- und Splitterbeteiligungen kann nach dem Schutzgedanken des § 138 Abs. 1 BGB eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen.
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