Urteil gerichtlicher Ersatzwirtschaftsplan
Schlagworte
gerichtlicher Ersatzwirtschaftsplan
Leitsätze
1. Kommt ein Wirtschaftsplan der Gemeinschaft nicht zustande, kann das Gericht bis zum Ablauf der Wirtschaftsperiode ersatzweise einen Wirtschaftsplan aufstellen und damit die Wohngeldvorschüsse für diesen Zeitraum - unterstützt durch eine einstweilige Anordnung - sofort fälligstellen.
2. Ist ein Wirtschaftsplan vom Gericht festgelegt und vor Ablauf der Wirtschaftsperiode durch einstweilige Anordnung für sofort wirksam erklärt worden, erledigt sich das gerichtliche Verfahren nicht dadurch, daß die Wirtschaftsperiode abläuft.
3. Das Gericht ist nicht gehalten, detaillierte Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne aufzustellen, sondern kann die voraussichtlichen Bewirtschaftungskosten nach den Angaben der Beteiligten schätzen.
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