Urteil Gericht als Adressat eines Vergleichswiderrufs
Schlagworte
Gericht als Adressat eines Vergleichswiderrufs
Leitsatz
Grundsätzlich ist ein vorbehaltener Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs dem Vergleichsgegner gegenüber abzugeben und wird gem. § 130 Abs. 1 BGB in dem Augenblick wirksam, in dem er ihm zugeht. Der Widerruf des Vergleichs gegenüber dem Gericht reicht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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