Urteil Geräuschimmissionen


Schlagworte

Geräuschimmissionen; Geräuschbelästigung; Lärm; LAI-Hinweise; Freizeitanlagen; Volksfestlärm; Wesentlichkeit; Erheblichkeit; Lärmschutzverordnung; Nachbar; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Duldungspflichten; Ortsüblichkeit

Leitsatz

a) Wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG.

b) Die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (sog. LAI-Hinweise vgl. NVWZ 1988, 135) können den Gerichten als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung von Volksfestlärm dienen.

c) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Volksfestlärm können gesetzliche Wertungen (hier: LärmschutzVO in Rheinland-Pfalz) nicht unberücksichtigt bleiben.

d) Hat der Tatrichter auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts (Zahl der Feste, Öffnungszeit, entwickelte Lautstärke) eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung festgestellt, dann ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, durch Beschränkung in der Zahl der Feste mit bestimmten Öffnungszeiten oder sonstigen Auflagen das zulässige Maß der Lärmimmission festzulegen.

e) Zur Frage der Ortsüblichkeit von Volksfestlärm.

f) Der Nachbar von Volksfesten hat grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine über § 906 Abs. 1 BGB hinausgehenden Duldungspflichten.

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