Urteil Geräusche aus der Zentralheizung als Mietmangel


Schlagworte

Geräusche aus der Zentralheizung als Mietmangel

Leitsätze

1. Geräusche aus einer Heizungsanlage stellen keinen Mietmangel dar, wenn die Vorgaben nach der DIN 4109 oder TA-Lärm eingehalten sind.

2. Bei Wohnräumen beträgt auch nachts der Grenzwert 30 dB (A); der Höchstwert von 25 dB (A) nachts betrifft nur Geräuschemissionen aus Gewerbebetrieben.

3. Beeinträchtigungen durch tieffrequente Geräusche nach der TA-Lärm sind vom Mieter substantiiert vorzutragen.

(Leitsätze der Redaktion)

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