Urteil Generalquittung
Schlagworte
Generalquittung; Verzicht; Nutzungsentschädigung; Abtretung; Rückgabeanspruch; verspätete Rückgabe
Leitsatz
Eine Generalquittung, in der der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache dem Mieter gegenüber erklärt, er werde keine Ansprüche mehr - gleich aus welchem Rechtsgrund - geltend machen, schließt nicht aus, daß der Käufer der Mietsache, dem der Vermieter den Rückgabeanspruch bereits abgetreten hat, wegen der verspäteten Rückgabe rückständigen Mietzins, Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz wegen des Räumungsverzugs geltend machen kann.
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