Urteil Generalklauselartiger Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgewichtig mit den Kündigungsgründen in § 573 Abs. 2 BGB


Schlagworte

Generalklauselartiger Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgewichtig mit den Kündigungsgründen in § 573 Abs. 2 BGB; Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch eine ihm „nahestehende“ juristische Person

Leitsätze

a) Der generalklauselartige Kündigungstatbestand in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gleichgewichtig mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen (im Anschluss an BVerfG, NJW 1992, 105, 106 zu § 564 a BGB a. F.; BGH, Urteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, GE 2007, 1187 = NJW-RR 2007, 1460 Rn. 13 und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 13).

b) § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB verwehrt es dem Vermieter nicht, auch Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihnen aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt.

c) Auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann ein dem Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB „artverwandtes" Interesse vorhanden sein.

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