Urteil Genehmigungsfreiheit
Schlagworte
Genehmigungsfreiheit; Grundstücksveräußerung; Sondervermögen; Landwirtschaftsbetrieb; Aufforstung; mittelbare Bundesverwaltung; Forstwirtschaftsbetrieb
Leitsatz
Für die Genehmigungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 GrdstVG ist allein entscheidend, wer als Handelnder an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist; handelt der Bund nicht als solcher oder durch rechtsfähige Sondervermögen, sondern in einer anderen Rechtsform, sind solche Rechtsgeschäfte nicht genehmigungsfrei.
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