Urteil Genehmigungserfordernis bei Umwandlung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung, Berliner Behördenchaos
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Genehmigungserfordernis bei Umwandlung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung, Berliner Behördenchaos
Leitsätze
1. Sofern die Landesregierung gemäß § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB durch Rechtsverordnung ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat und sich das Grundstück in dem Geltungsbereich der Verordnung befindet, darf das Grundbuchamt die für den Vollzug der Teilung erforderliche Eintragung nur bei Nachweis der Genehmigung oder bei Vorlage eines Negativzeugnisses vornehmen.
2. Wird die Teilungserklärung dem Grundbuchamt zwar vor Inkrafttreten einer Umwandlungssperre, aber ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt und reicht der Antragsteller die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht innerhalb einer vom Grundbuchamt gesetzten angemessenen Frist nach, verliert der Antragsteller durch die rechtsfehlerfreie Zurückweisung des Eintragungsantrags den Schutz des § 878 BGB. Eine spätere Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags mit Nachreichung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ändert daran nichts.
3. War die Zurückweisung des Eintragungsantrags rechtsfehlerfrei und wird der Beschluss lediglich aufgrund neuer Tatsachen aufgehoben, ist die Grundbuchbeschwerde wie ein neuer Antrag zu behandeln und eine nach Stellung des Antrags auf Vollzug einer Teilungserklärung in Kraft getretene Umwandlungsverordnung i.S.v. § 250 Abs. 1 Satz 1, 3 BauGB zu beachten.
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