Urteil Genaue Angabe über Ort und Ausmaß des Schimmelbefalls in Mieträumen
Schlagworte
Genaue Angabe über Ort und Ausmaß des Schimmelbefalls in Mieträumen; Schimmelpilz an Möbeln; behaupteter Feuchtigkeitseinbruch; keine Heizpflicht in Vorräumen; Heiztemperatur nach der Arbeitsstättenverordnung
Leitsätze
1. Stellt ein vom Mieter beauftragtes Speziallabor für angewandte Mikrobiologie Schimmelpilze an Einbaumöbeln des Mieters fest, so rechtfertigt dies allein keine Mietminderung.
2. Ein behaupteter Feuchtigkeitseinbruch in die Mieträume (Souterrain) kann ohne nachprüfbare Angaben zum räumlichen Umfang und der Intensität keinen Mietmangel rechtfertigen, weil sich daraus nicht der entscheidungserhebliche Grad einer möglichen Beeinträchtigung ableiten läßt; insoweit ist eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht geboten ("Ausforschung").
3. Der Vortrag, es sei Schimmel an der Rückseite von Einbaumöbeln aufgetreten, belegt keinen unmittelbaren Mangel der Mietsache, solange die hierfür möglicherweise ursächliche Feuchtigkeit des Raumes als ,,Ursprungsmangel" nicht hinreichend dargelegt ist.
4. Das Vorbringen, eine Kenntnis des Gesundheitsamtes von einem Schimmelpilzbefall auf der Rück- und Unterseite von Einbaumöbeln des Mieters infolge von Feuchtigkeitsschäden der Mieträume hätte zu "unmittelbaren Maßnahmen" geführt, rechtfertigt keine Minderung; erforderlich ist eine die tatsächliche Nutzung beeinträchtigende Maßnahme der Behörde.
5. Ist in einem Geschäftsraummietvertrag ein Raum als "Vorraum" gemietet, ist der Vermieter nicht zu einer ausreichenden Beheizung verpflichtet, damit der Mieter gegenüber seinen Arbeitnehmern die nach der Arbeitsstättenverordnung vorgeschriebenen Raumtemperaturen einhalten kann. (Leitsatz 5 durch die Redaktion)
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