Urteil Gemeinschaftsordnung
Schlagworte
Gemeinschaftsordnung; Instandsetzungspflicht; Balkongeländer
Leitsatz
Wird in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkongeländer) dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt, umfaßt dies nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen Zustand (hier: Möglichkeiten der Befestigung des Geländers an der Bodenplatte aus Beton) herzustellen.
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