Urteil Gemeinschaftsordnung
Schlagworte
Gemeinschaftsordnung; Miteigentumsanteile; Stimmrecht; Sondereigentum; Grundbuch
Leitsatz
Die von dem teilenden Alleineigentümer getroffene Regelung in der Gemeinschaftsordnung einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage, daß für das Stimmrecht die unterschiedliche Größe der Miteigentumsanteile maßgebend ist, gegen seine Stimme aber ein Eigentümerbeschluß nicht gefaßt werden kann, solange ihm auch nur eine Wohnung gehört, kann in das Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden.
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