Urteil Gemeinschaftsordnung


Schlagworte

Gemeinschaftsordnung; Abänderung; Mehrheitsbeschluß; Kostenverteilungsschlüssel; Terrasse; Verglasung; Berechnung; Wohnfläche

Leitsätze

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung ihre Abänderung durch Mehrheitsbeschluß vor, entspricht ein solcher nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und kein Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt wird.

2. Sieht der Kostenverteilungsschlüssel vor, daß die Fläche eines nach allen Seiten geschlossenen Raumes bei dem nach der Fläche berechneten Teil der Heizkosten zur Hälfte berücksichtigt wird, gilt dies auch für eine Terrasse, die durch eine Isolierverglasung geschlossen wurde, dabei aber ein vier bis fünf Zentimeter breiter Spalt offenblieb.

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