Urteil Gemeinschaftsflächen
Schlagworte
Gemeinschaftsflächen; Umgestaltung; Nutzungsänderung nach billigem Ermessen
Leitsätze
1. Mitvermietete Gemeinschaftsflächen darf der Eigentümer nicht frei umgestalten (§ 903 BGB); bei einer wesentlichen Zustandsänderung hat er die Interessen der Mieter angemessen (§ 315 BGB) zu berücksichtigen.
2. Der betroffene Mieter braucht die Veränderung nicht zu dulden, wenn er nicht vorher (formlos) über Einzelheiten informiert wurde.
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