Urteil Gemeinschaftseigentum
Schlagworte
Gemeinschaftseigentum; Wanddurchbruch; Prozeßvergleich
Leitsätze
1. Auf den gerichtlichen Vergleich in Wohnungseigentumssachen sind die Grundsätze der Zivilprozeßordnung über den Prozeßvergleich entsprechend anzuwenden.
2. Der Streit über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist in dem bisherigen Verfahren auszutragen.
3. Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht durch Rücktritt beseitigt werden.
4. Die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren können sich außergerichtlich durch Prozeßvertrag wirksam verpflichten, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen. Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist widersprüchlich und damit gegenstandslos, wenn ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird.
5. Das Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses kann durch Vergleich nur im Verhältnis aller Beteiligten zueinander beendet werden.
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