Urteil Gemeinschaftseigentum
Schlagworte
Gemeinschaftseigentum; Umwandlung in Sondereigentum; Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung
Leitsatz
Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als Inhalt des Sondereigentums vereinbart und daher auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden (Bestätigung und Fortführung von BayObLGZ 1977, 233).
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