Urteil Gemeinschaftseigentum


Schlagworte

Gemeinschaftseigentum; Wartung; Haftung des Verwalters

Leitsatz

Der Wohnungseigentumsverwalter ist nicht verpflichtet, für eine regelmäßige Wartung von Regenwasser-Fallrohren (unter Öffnung von Revisionsklappen) zu sorgen, und damit nicht ersatzpflichtig für unvorhersehbare Wasserschäden in den Wohnungen wegen verstopfter Fallrohre.

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