Urteil Gemeinschaftseigentum


Schlagworte

Gemeinschaftseigentum; Instandsetzung; Haftung der Gemeinschaft

Leitsätze

1. Entstehen am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Schäden auf Grund einer nicht fachgerechten Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch das vom Verwalter beauftragte Sanierungsunternehmen, so haften die Wohnungseigentümer einander nur für die ordnungsgemäße Auftragsvergabe, nicht aber als Erfüllungsgehilfen für das Verschulden dieses Unternehmers.

2. Wegen Abweichung von BayObLGZ 1992, 146 = NJW-RR 1992, 1102 wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

(Leitsätze der Redaktion)

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