Urteil Gemeinschaftsantenne
Schlagworte
Gemeinschaftsantenne, Fernsehempfang, Breitbandkabelanschluß, Konkurrenzschutz
Leitsätze
1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Gemeinschaftsantenne auf eigene Kosten auf den Empfang privater Fernsehsender umzurüsten.
2. Hat der Vermieter die Wohnanlage durch einen privaten Betreiber an das Breitbandkabel anschließen lassen, und enthält der Vertrag mit dem Betreiber Konkurrenzschutz, ist die Erweiterung des Gemeinschaftsantennenempfangs dem Vermieter rechtlich unmöglich.
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