Urteil Gemeinschaftlicher Zufahrtsweg


Schlagworte

Gemeinschaftlicher Zufahrtsweg; Aufhebung der Gemeinschaft; Privatweg zur Grundstückserschließung; Rechtsmissbrauch

Leitsätze

1. Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden.

2. Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

3. Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen.

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