Urteil Gemeinschaft
Schlagworte
Gemeinschaft; Verbindlichkeiten; Erstattung; Aufwendungen; Ersatzanspruch
Leitsatz
Hat ein Gemeinschaftsmitglied Verbindlichkeiten der Gemeinschaft getilgt, so können es die auf Erstattung dieser Aufwendungen persönlich in Anspruch genommenen übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln verweisen.
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