Urteil Gemeingebrauch
Schlagworte
Gemeingebrauch; Zweckbestimmung; Widmung
Leitsätze
1. § 5 Abs. 1 lit. b VermG erfaßt nur einen Gemeingebrauch, der aktuell besteht und in absehbarer Zukunft fortbestehen wird.
2. Die dem Gebrauch zugrunde liegende Zweckbestimmung muß durch ausdrückliche oder konkludente Widmung erfolgt sein. Bei einem späteren Wegfall der Zweckbestimmung kann eine Entwidmung vorliegen.
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