Urteil Gemeindliche Kirchenbaulast


Schlagworte

Gemeindliche Kirchenbaulast; Kommunalverfassung; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Vermögensübergang

Leitsätze

Vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern sind regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen.

Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland war verfassungsrechtlich nicht gehindert, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, die bis dahin fortbestanden hatten. Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern.

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