Urteil Gemeinde
Schlagworte
Gemeinde; Stromvergleich; Kapitalanteile; Beteiligungsverhältnis; Verwaltungsrechtsweg; Auskunftsbegehren; Vermögenszuordnung; Kaufvertrag; Rechtsweg
Leitsätze
1. Macht eine Gemeinde aufgrund des vor dem BVerfG in dem insbesondere gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren geschlossenen Stromvergleich einen Anspruch auf Übertragung von (weiteren) Kapitalanteilen geltend, dann ist dafür der Verwaltungsrechtsweg gegeben; Entsprechendes gilt für ein Auskunftsbegehren zur Vorbereitung dieses Anspruchs.
2. Darauf, daß zur Erfüllung des aus diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hergeleiteten Anspruchs auf Vermögenszuordnung ein zivilrechtlicher Kaufvertrag abzuschließen ist, kommt es für die Frage des Rechtsweges nicht an.
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