Urteil Geltungsbereich des StrRehaG auch bei administrativer Einziehung durch Strafverfolgungsbehörde
Schlagworte
Geltungsbereich des StrRehaG auch bei administrativer Einziehung durch Strafverfolgungsbehörde
Leitsatz
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz gilt, wenn eine Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) mit dem Ziel einer Strafsanktion gehandelt hat, selbst wenn das Verfahren lediglich zu einer administrativen Einziehung, nicht aber zu einer Einziehung durch Strafurteil geführt hat. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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