Urteil Geltendmachung von Wohngeldforderungen


Schlagworte

Geltendmachung von Wohngeldforderungen

Leitsätze

1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, daß die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, daß keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und daß aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Mängel der Eigentümerliste können auch nach Antragstellung im allgemeinen noch behoben werden.

2. Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig (auch oder nur) den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt (siehe auch OLG Hamm ZMR 2004, 54).

3. Für die Fortgeltung des Wirtschaftsplans über das Kalenderjahr hinaus bedarf es grundsätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bestätigung von BayObLG WuM 2003, 293; Abgrenzung zu OLG Hamburg NZM 2003, 203).

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