Urteil Geltendmachung von Wohngeldansprüchen
Schlagworte
Geltendmachung von Wohngeldansprüchen; Verwalter; Abberufung; Verfahrensstandschaft; Widerruf der Ermächtigung
Leitsatz
Der Verwalter, der Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft gerichtlich geltend gemacht hat, bleibt auch nach seiner Abberufung als Verwalter zur Fortführung des Verfahrens befugt, es sei denn, die Wohnungseigentümer haben die Ermächtigung hierzu ausdrücklich widerrufen.
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