Urteil Geltendmachung von Wohngeldansprüchen


Schlagworte

Geltendmachung von Wohngeldansprüchen; Verwalter; Abberufung; Verfahrensstandschaft; Widerruf der Ermächtigung

Leitsatz

Der Verwalter, der Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft gerichtlich geltend gemacht hat, bleibt auch nach seiner Abberufung als Verwalter zur Fortführung des Verfahrens befugt, es sei denn, die Wohnungseigentümer haben die Ermächtigung hierzu ausdrücklich widerrufen.

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