Urteil Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft durch WEG-Verwalter im eigenen Namen
Schlagworte
Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft durch WEG-Verwalter im eigenen Namen; erforderliches schutzwürdiges Eigeninteresse; gewillkürte Prozessstandschaft; Rechtsstellung und Pflichtenstellung des WEG-Verwalters; Hausgeldrückstände; Sonderumlagen; Mahnbescheid
Leitsatz
Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden.
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