Urteil Gehörsverstoß
Schlagworte
Gehörsverstoß; Parteifähigkeit; Prozeßfähigkeit; Vertreter; mandataire
Leitsatz
Die Abweisung der Klage mit der Begründung als unzulässig, die beklagte Partei sei nicht prozeßfähig, verstößt gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn das Gericht der klägerischen Partei auf die Erklärung, die Schritte zur Beseitigung der Prozeßunfähigkeit der beklagten ausländischen Partei seien rechtzeitig eingeleitet, keine Möglichkeit mehr einräumt, konkrete Angaben über den Verlauf des im Ausland anhängigen Verfahrens und dessen voraussichtlichen Abschluß nachzutragen.
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