Urteil Gehör, rechtliches - und Revision
Schlagworte
Gehör, rechtliches - und Revision; Hinweispflicht, Verstoß gegen richterliche -
Leitsätze
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Revisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist.
b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt.
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