Urteil Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gibt kein Verweil- und Aufenthaltsrecht
Schlagworte
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gibt kein Verweil- und Aufenthaltsrecht
Leitsatz
Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts auch das Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gemäß § 874 Satz 1 BGB genügt nicht.
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