Urteil Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Räumungsvollstreckung


Schlagworte

Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Räumungsvollstreckung

Leitsatz

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei einer Räumungsvollstreckung in bezug auf Miet- oder ähnliche Nutzungsobjekte bestimmt sich auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nach dem einjährigen Zins.

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