Urteil Gegenstandswert bei Klagen auf Gewährung einer Opferrente nach § 17 a StrRehaG
Schlagworte
Gegenstandswert bei Klagen auf Gewährung einer Opferrente nach § 17 a StrRehaG
Leitsatz
Der Gegenstandswert ist bei Klagen auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17 a StrRehaG mit dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Leistung zu bemessen.
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