Urteil Gefälligkeitsmiete


Schlagworte

Gefälligkeitsmiete; Vermietung an Familienangehörige; verbilligte Vermietung; ortsübliche Miete

Leitsätze

1. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 - IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl. II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 - IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl. II 1999, 826).

2. Beträgt der Mietzins 50 v. H. und mehr, jedoch weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschußprognose zu prüfen. Ist die Überschußprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschußprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

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