Urteil Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 2 GKG wegen Beendigung eines Nutzungsverhältnisses
Schlagworte
Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 2 GKG wegen Beendigung eines Nutzungsverhältnisses
Leitsatz
Stützt der Vermieter seinen Räumungsanspruch gegen den Nutzer der Mietwohnung auf § 546 Abs. 2 BGB, weil dem Nutzer der Gebrauch der Mietsache von dem Ehemann überlassen worden ist, gilt für den Streitwert § 41 Abs. 2 GKG.
(Leitsatz der Redaktion)
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