Urteil Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Minderung nach Jahresbetrag
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Minderung nach Jahresbetrag
Leitsätze
1. Der Gebührenstreitwert für die Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete ist entsprechend § 3 ZPO auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen.
2. Sind Mängel bei Einlegung eines Rechtsmittels noch nicht behoben, ist der Jahresbetrag vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen, zuzüglich des bisher verstrichenen Zeitraums ab Klageeinreichung.
(Leitsätze der Redaktion)
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