Urteil Gebührenstreitwert für Räumungsklage nach Nettomiete plus Umsatzsteuer
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Räumungsklage nach Nettomiete plus Umsatzsteuer
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemißt sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden.
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