Urteil Gebührenstreitwert für Räumungsklage bei Kleingartenpacht nach dreieinhalbfacher Jahrespacht


Schlagworte

Gebührenstreitwert für Räumungsklage bei Kleingartenpacht nach dreieinhalbfacher Jahrespacht; Übernahme von Gegenleistungen (hier: öffentlich-rechtliche Lasten) sind dem Pachtzins hinzuzurechnen; wirtschaftliche Betrachtungsweise

Leitsätze

a) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu bemessen.

b) Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben dem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art, wie die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Lasten im Sinne von § 5 Abs. 5 BKleingG.

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